SecuX Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Bleibt diese Bestätigung aus, so gilt dies als Widerspruch fremder Geschäftsbedingungen. Die SecuX Europe GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten. In diesem Fall ist an den Abtretungsempfänger ausschließlich und mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Die SecuX Europe GmbH ist jederzeit dazu berechtigt, diese Bedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern bzw. zu ergänzen. Die Änderungen/Ergänzungen werden mit Zugang beim Käufer wirksam, soweit dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Alle Angebote der SecuX Europe GmbH sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend Wir können das Angebot fdurch eine schriftliche (Brief) oder elektronisch übermittelte (Fax oder E-Mail) Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware annehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung abzulehnen. Soweit die SecuX Europe GmbH eine Bestellung nicht annimmt, wird sie dies dem Käufer innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der Bestellung mitteilen. Als Beschaffenheit für die Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der SecuX Europe GmbH als vereinbart.

Geringe Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Produktänderungen, insbesondere bei Anpassung an den technischen Fortschritt, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sie dem Käufer zugemutet werden können.

Die Vertragssprache ist Deutsch.

Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller bzw. Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller bzw. Käufer unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Die Bestellung des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk Lager Deutschland oder ab einem europäischen Lager(netto Kasse ggf. zuzüglich geltender Mehrwertsteuer) inklusive Standardverpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Sonderverpackungen, insbesondere für Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsartikel werden gesondert berechnet und sind dementsprechend vom dem Käufer gesondert zu vergüten. Sämtliche Versendungen – einschließlich eventueller Rücksendungen – gehen ausschließlich auf Kosten und Risiko des Käufers.

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort fällig bei Lieferung und Rechnungsausstellung. Zahlungsort ist Neuss.

Der Käufer erkennt an, ab dem 10. Tag ab Fälligkeit verpflichtet zu sein, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligem Basiszinssatz an die SecuX Europe GmbH zu zahlen. Schecks oder Wechsel werden nicht akzeptiert, es sei denn, dies wurde zuvor vereinbart. Auch dann erfolgt die Annahme von Schecks und Wechseln lediglich zahlungshalber. Bei vereinbarter Scheck- oder Wechselzahlung verpflichtet sich der Käufer, sämtliche entstehenden Kosten des Einzugs an die SecuX Europe GmbH zu erstatten. Diese Zahlungsbedingungen gelten gleichermaßen für Teillieferungen, zu denen die SecuX Europe GmbH grundsätzlich berechtigt ist, soweit diese dem Käufer zugemutet werden können. Alle Forderungen gegen den Käufer werden sofort fällig.

Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material, Wechselkurs- und Vertriebskosten für Lieferungen,die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Umsatzsteuer

Im Hinblick auf das ab dem 8. April 2019 in Kraft getretene Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz verpflichtet sich der Käufer, wenn er außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, der SecuX Europe GmbH jeweils rechtzeitig seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekanntzugeben. Der Käufer stellt die SecuX Europe GmbH von jeglicher Haftung frei, die sich aus einer nicht rechtzeitigen und/ oder nicht ordnungsgemäßen Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Käufers ergibt.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferfristen

Lieferungen erfolgen baldmöglichst, soweit nicht im Einzelfall ein Lieferdatum gesondert schriftlich vereinbart wurde. Überschreitet die SecuX Europe GmbH einen vereinbarten Liefertermin, so ist der Käufer berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass die Lieferantin die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die SecuX Europe GmbH behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Soweit die Selbstbelieferung nicht rechtzeitig und/oder nicht richtig erfolgt oder andere Hindernisse auftreten, die die SecuX Europe GmbH nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Arbeitskampf, höhere Gewalt, Verweigerung, Streiks, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Lizenz, einer Genehmigung oder von behördlichen Maßnahmen, Krieg, Aufstand, Feuer, Explosion, Knappheit von Material, Energie oder Transportmöglichkeiten, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Soweit die Lieferung durch die SecuX Europe GmbH aufgrund eines solchen Hindernisses unmöglich wird oder sich mehr als zwei Monate verzögert, ist die SecuX Europe GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Käufer verpflichtet, beginnend mit dem Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, die Kosten der Lagerung zu tragen, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages pro Monat. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und bei Überschreitung eines festgelegten Kreditlimits ist die SecuX Europe GmbH zur weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet.

Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Eigentumsvorbehalt

Die SecuX Europe GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene.

Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen.

Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die SecuX Europe GmbH Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes, der durch die gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren entsteht. Wird die von der SecuX Europe GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und bewahrt diese kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die SecuX Europe GmbH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/ unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an die SecuX Europe GmbH ab, die die Abtretung annimmt. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Die SecuX Europe GmbH ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der SecuX Europe GmbH hingewiesen und hat diese unverzüglich zu benachrichtigen. Zugriffe Dritter sind abzuwehren. Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist die Firma SecuX Europe GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe (100%).

Die SecuX Europe GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma SecuX Europe GmbH.

Patent- und Urheberrechte

An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen der gesamten Hardware und ähnlichen Unterlagen behält sich die SecuX Europe GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne deren schriftliche Einwilligung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist – mit Ausnahme der Erstellung von Sicherungskopien der Software – ohne ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf Verlangen sind die zur Verfügung gestellten Unterlagen sofort an die SecuX Europe GmbH zurückzugeben. Dies gilt insbesondere bei Vertragsstörungen aller Art. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haftet die SecuX Europe GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistung umfasst die Gewähr dafür, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln ist, die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufheben oder mindern. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Käufer die empfangene Ware unverzüglich auf Transportschäden und Mängel untersucht und Transportschäden der SecuX Europe GmbH spätestens binnen 3 Tagen ab Erhalt sowie sich zeigende Mängel unter gleichzeitiger, möglichst genauer Beschreibung, unverzüglich schriftlich mitteilt. Später entdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung der SecuX Europe GmbH schriftlich unter gleichzeitiger möglichst genauer Beschreibung mitgeteilt werden. Die SecuX Europe GmbH gewährleistet, dass die gelieferten Waren im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch die Beschaffenheit einer Sache gemäß § 444 BGB gehört, behaftet sind. Sie gewährleistet des Weiteren, dass die Waren in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen jedoch keine Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache gemäß § 444 BGB dar, dass das Produkt bzw. die Funktionen des Produktes den Anforderungen des Käufers genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Datum der von der SecuX Europe GmbH erstellten Rechnung an den unmittelbar direkten Käufer. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer Änderungen oder Eingriffe an dem Produkt vorgenommen hat, es sei denn der Käufer weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, auch soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist. Rückgriffs Ansprüche wegen Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Einschaltung und/oder vollständiger Inanspruchnahme der von der SecuX Europe GmbH vorgehaltenen Serviceleistungen/Leistungen der Vertragswerkstätten der SecuX Europe GmbH nicht erforderlich gewesen wären, sind ausgeschlossen.

Haftung

Die SecuX Europe GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter beruhen. Soweit der SecuX Europe GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit haften die SecuX Europe GmbH und deren Mitarbeiter nicht, es sei denn, wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache gemäß § 444 BGB oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn dadurch die Erreichung des Vertrages zweckgefährdet ist. Ist im Einzelfall eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen, so erstreckt sich die Haftung aus dieser Garantie nicht auf Mangelfolgeschäden, die nicht von der Garantie für die Beschaffenheit der Sache umfasst sind. Kommt die SecuX Europe GmbH in Verzug, so ist der Ersatz des mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

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Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Käufer an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die SecuX Europe GmbH. Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.